Satzung des „Förderverein Kölner Rheinpark e.V.“

§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein, in dem sich Freunde, Freundinnen und Fördernde des Rheinparks zusammengeschlossen haben, führt den Namen
Förderverein Kölner Rheinpark e.V.“.

 

Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Durch die Bundesgartenschau 1957 ist der Rheinpark in seiner heute noch weitgehend erhaltenen Gestalt entstanden. Seine Lage am Strom mit dem auenbetonten Landschaftscharakter entlang der Uferpromenade, großzügige Wiesenflächen, zahlreiche Becken, Springbrunnen und Wasserfontänen, die Detailgestaltung der Gartenbereiche, Wegeführungen, die Architektur der Gastronomiegebäude und Ausstattungselemente sowie zahlreiche Skulpturen spiegeln die Gartenarchitektur der 50er Jahre wieder. Diese Strukturen machen den Rheinpark zu einer der schönsten Parkanlagen, die mehrfach mit Preisen ausgezeichnet wurde. Die zweite Bundesgartenschau 1971 veränderte dessen Gesicht kaum. Die Gesamtanlage steht unter Denkmalschutz.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar das Ziel, den Rheinpark zu fördern und seinen Erhalt, seine Pflege und Weiterentwicklung als denkmalgeschützte Anlage zu unterstützen. Er dient damit ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel, mit denen pflegerische sowie Unterhaltungs- und ausstattungsbezogene Maßnahmen unterstützt werden sowie durch Führungen und Informationsveranstaltungen.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Eintritt und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen

 

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr wird durch den Austritt nicht berührt.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

Der Vorstand entscheidet ferner durch schriftliche Mitteilung über den Ausschluss eines Mitglieds, wenn dieses gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied der Einspruch innerhalb von vier Wochen zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Beschluss ist endgültig. Eine Anfechtung ist nur nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig.

 

 

 

§ 4 Beiträge, Geschäftsjahr

 

Der Jahresbeitrag für natürliche und juristische Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Dessen Fälligkeit und weitere Einzelheiten regelt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. September  eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr fällig.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 5 Verwendung der Vereinsmittel

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu besprechenden Punkte beim Vorstand beantragt.

 

Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Ihre Einberufung muss schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren.

 

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesondere:

 

1. Die Wahl des Vorstandes

2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

3. Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes und
    des Berichtes der Kassenprüfer/innen

4. Entlastung des Vorstandes

5. Wahl von 2 Kassenprüfer/innen

6. Festsetzung des Jahresbeitrages

 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Geschäftsführer/in
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • und mindestens zwei Beisitzer/innen.

Darüber hinaus kann ein/e Pressesprecher/in gewählt werden.

 

In diese Vorstandsämter können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Ferner kann auf Anforderung des Vorstands der Leiter / die Leiterin des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln eine Person benennen, die beratend an Vorstandssitzungen teilnimmt.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können erstattet werden. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schatzmeister/in sind Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung, in der über eine Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, muss abweichend von § 7 mit einer Frist von mindestens einem Monat vor dem Sitzungstermin einberufen werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Köln mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Kölner Rheinparks zu verwenden.

 

 

§ 10 Sonstige ergänzende Bestimmungen

 

Soweit diese Satzung keine ausdrückliche Regelung trifft, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den eingetragenen Verein Anwendung.

 

 

Köln, den 25.11.2024

 

Satzung des Fördervereins Kölner Rheinpark e.V.
241104_Satzungstext_25_11_2024_FöVRheinP[...]
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Förderverein Kölner Rheinpark e.V., Köln